LSG Bayern - Beschluss vom 01.09.2014
L 10 AL 149/14 NZB
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 101/13

LSG Bayern - Beschluss vom 01.09.2014 (L 10 AL 149/14 NZB) - DRsp Nr. 2014/15709

LSG Bayern, Beschluss vom 01.09.2014 - Aktenzeichen L 10 AL 149/14 NZB

DRsp Nr. 2014/15709

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.05.2014 - S 7 AL 101/13 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

I.

Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 07.03.2013 bis 12.03.2013.

Die Klägerin steht unter Betreuung. Die Anschrift der Betreuerin lautet: B-Straße, A-Stadt. Vom 14.10.2011 bis 23.02.2012 bezog die Klägerin Alg in Höhe von 15,31 EUR täglich unter der Adresse N-Straße in A-Stadt. Sie wohnte in dieser Zeit in einem Wohnheim und nahm ab 23.02.2012 an einer Maßnahme "Unterstützte Beschäftigung" teil. Am 01.03.2013 zog sie von der N-Straße in die A-Straße in A-Stadt um.