LSG Bayern - Beschluss vom 01.03.2012
L 16 SB 282/11 B
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 1089/10

LSG Bayern - Beschluss vom 01.03.2012 (L 16 SB 282/11 B) - DRsp Nr. 2012/7135

LSG Bayern, Beschluss vom 01.03.2012 - Aktenzeichen L 16 SB 282/11 B

DRsp Nr. 2012/7135

I. Die Beschwerde des Klägers gegen die behauptete Untätigkeit des Sozialgerichts München wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beschwerde bezieht sich auf ein am Sozialgericht München anhängiges Klageverfahren in einer Schwerbehindertenangelegenheit (S 2 SB 1089/10).

Der Kläger und Beschwerdeführer erhielt auf seinen am 17.08.2009 gestellten Antrag, den Grad der Behinderung (GdB) festzustellen, den Teil-Bescheid vom 26.01.2010 (GdB von 50) und später den endgültigen Bescheid vom 22.07.2010 (GdB 70).

Der gegen den Bescheid vom 26.01.2010 am 27.07.2010 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2010 als verspätet und deshalb unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 05.10.2010 zum Sozialgericht München erhobene Klage mit dem Aktenzeichen S 2 SB 1089/10. Der gegen den Bescheid vom 22.07.2010 am 19.08.2010 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2010 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Klage vom 03.11.2010 (S 2 SB 1187/10).