LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.07.2014
L 5 R 4091/11
Fundstellen:
DStR 2015, 1260
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 01.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1481/10

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.07.2014 (L 5 R 4091/11) - DRsp Nr. 2015/1108

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - Aktenzeichen L 5 R 4091/11

DRsp Nr. 2015/1108

Zur Sozialversicherungspflicht von Übungsleitern in Sportvereinen. Übungsleiter, die nicht ehrenamtlich, sondern gegen eine vertraglich geregelte Vergütung tätig werden, sind abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, wenn die zu trainierenden Mannschaften und die Trainingszeiten bzw. Hallenbelegungszeiten vom Verein festgelegt werden, sie somit in die Organisationsstruktur des Sportvereins eingebunden sind (Abweichung von dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 05.07.2005<unverändert in der Fassung vom 13.04.2010).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 01.07.2011 aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 24.02.2009 in der Gestalt der Teilabhilfebescheide vom 21.04.2009, 19.11.2009 und 05.03.2010 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2010 wird aufgehoben, soweit darin höhere Beiträge als 9.060,02 € nachgefordert werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird endgültig auf 9.487,25 € festgesetzt.

Tatbestand