LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.07.2014
L 5 R 3157/13
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 21.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 6903/09

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.07.2014 (L 5 R 3157/13) - DRsp Nr. 2014/15931

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - Aktenzeichen L 5 R 3157/13

DRsp Nr. 2014/15931

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.06.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf 5.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1) in ihrer vom 11.08.2008 bis zum 31.01.2009 bei der Klägerin ausgeübten Tätigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

Die 1961 geborene Beigeladene zu 1) ist seit 1999 als selbständige Unternehmensberaterin tätig, wobei sie auf SAP-Software spezialisiert ist.

Die Klägerin, die 1998 als AG gegründet wurde, ist ein international ausgerichtetes Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen und zählt nach ihren eigenen Angaben zu den führenden mittelständischen Unternehmen für Beratung und Dienstleistungen in der Informationstechnologie. Sie bietet IT-Beratungen, Services und Lösungen an. Zur Zeit beschäftigt sie (im Rahmen ihrer Unternehmensgruppe) ca. 500 fest angestellte und ca. 300 freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (http://www.s ...com/de-de/Ueber-uns/Unternehmen, recherchiert am 21.07.2014).