Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. November 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Verletztenrente und Verletztengeld bzw. dessen Erstattung ab 14. Dezember 2010 streitig.
Die im Jahr 1961 geborene Klägerin war in den Jahren 2002 bis 2006 wegen Neuralgie, Neurasthenie und aufgrund eines Radunfalles im Jahr 2004 wegen Halswirbelsäulen- (HWS-) Distorsion/Schädelprellung tage- bzw. wochenweise arbeitsunfähig krank (vgl. Aufstellung der Arbeitsunfähigkeitszeiten Bl. 97 der Verwaltungsakte, Bl. 134 der
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