LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.07.2016
L 6 U 124/14
Normen:
SGG § 55; SGG § 109; SGB VII § 45; SGB I § 42;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 371/12

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.07.2016 (L 6 U 124/14) - DRsp Nr. 2016/15298

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2016 - Aktenzeichen L 6 U 124/14

DRsp Nr. 2016/15298

1. Für eine isolierte Entscheidung über Arbeitsunfähigkeit als nur einem Element des Verletztengeldanspruchs fehlt das Feststellungsinteresse.2. Ein Antrag nach § 109 SGG erledigt sich durch Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. November 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 55; SGG § 109; SGB VII § 45; SGB I § 42;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Verletztenrente und Verletztengeld bzw. dessen Erstattung ab 14. Dezember 2010 streitig.

Die im Jahr 1961 geborene Klägerin war in den Jahren 2002 bis 2006 wegen Neuralgie, Neurasthenie und aufgrund eines Radunfalles im Jahr 2004 wegen Halswirbelsäulen- (HWS-) Distorsion/Schädelprellung tage- bzw. wochenweise arbeitsunfähig krank (vgl. Aufstellung der Arbeitsunfähigkeitszeiten Bl. 97 der Verwaltungsakte, Bl. 134 der SG-Akte). Im Jahr 2010 war sie als selbständige Physiotherapeutin mit eigener Praxis und nach dem Unfall ab Oktober 2011 wieder mit vier Stunden täglich tätig.