Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 31. August 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger zur Auskunft verpflichtet ist.
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