LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.07.2016
L 11 R 5180/13
Normen:
SGB IV § 7; SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2843/12

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.07.2016 (L 11 R 5180/13) - DRsp Nr. 2016/15329

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2016 - Aktenzeichen L 11 R 5180/13

DRsp Nr. 2016/15329

Personen, die sich als sog Auftragnehmer gegenüber einem Auftraggeber vertraglich zu einer Tätigkeit als "selbständiger Berater" verpflichten, sind bei diesem Auftraggeber abhängig (sozialversicherungpflichtig) beschäftigt, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht ausschließlich für diesen Auftraggeber tätig werden, sie vom Auftraggeber nach Anzahl der geleisteten Beratungsstunden entlohnt werden und die vertraglich vereinbarte Beratungsleistung derart unbestimmt ist, dass sie durch weitere Vorgaben konkretisiert werden muss, und zudem nur dazu dient, dass der Auftraggeber eine eigene Verpflichtung gebenüber einem anderen Unternehmen (sog Endkunde) erfüllen kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.11.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 7; SGB IV § 7a;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 01.10.2009 bis 31.12.2015 abhängig beschäftigt war und ob Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung bestand.