Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 13.01.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 in Höhe von 24.273,00 €.
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