LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.10.2010
L 5 KA 5688/09
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 30.20.1009 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KA 2715/08

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.10.2010 (L 5 KA 5688/09) - DRsp Nr. 2011/20836

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2010 - Aktenzeichen L 5 KA 5688/09

DRsp Nr. 2011/20836

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren kann schon wegen der Höhe der Erstattungsforderung zu bejahen sein (hier: 154.714 €), wenn es um Abrechnungsfragen geht, die über die routinemäßige Handhabung des Gebührenkatalogs hinausgehen.

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.10.2009 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 4.7.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.3.2008 verurteilt, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren gegen ihren Bescheid vom 18.4.2006 für notwendig zu erklären.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird (auch) für das Berufungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren.