1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 8. Dezember 2008 wird bezüglich der Anfechtung des Bescheids vom 28. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2008 zurückgewiesen; im Übrigen wird der Antrag als unzulässig verworfen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Beklagte im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitsuchende- (SGB II) in der Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. Juni 2008 eine erhaltene Sozialabfindung angerechnet hat.
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