LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.07.2014
L 4 P 5119/11
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 25.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 P 2001/10

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.07.2014 (L 4 P 5119/11) - DRsp Nr. 2014/15924

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2014 - Aktenzeichen L 4 P 5119/11

DRsp Nr. 2014/15924

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten einer im Ausland (hier: Schweiz) durchgeführten Verhinderungspflege.

Der 1995 geborene Kläger ist bei der Beklagten pflegeversichert. Er bezieht Pflegegeld im Rahmen der Pflegestufe II. Pflegeperson ist die Mutter des Klägers.

In der Zeit vom 3. bis 8. Januar 2009 verbrachte der Kläger mit seinen Eltern einen Kurzurlaub in der Schweiz. Während die Mutter des Klägers gemeinsam mit anderen Familienangehörigen beim Skifahren war, übernahm der mitreisende, in Deutschland wohnhafte Großvater des Klägers in diesem Zeitraum stundenweise die Pflege des Klägers.

Unter dem 3. Dezember 2009 beantragte die Mutter des Klägers u. a. für diese Zeit die Übernahme der entstandenen Kosten in Höhe von EUR 279,00 und legte hierfür entsprechende Nachweise vor.