Die Berufung der Beigeladenen Ziff. 2 gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 05. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene Ziff. 2 hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten vor dem Hintergrund eines zivilrechtlichen Haftpflichtprozesses und einer in diesem Rahmen maßgeblichen Haftungsbeschränkung nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung darüber, ob der von T. K., dem Ehemann der Klägerin Ziff. 1 und Vater der Kläger Ziff. 2 und 3, am 08.12.2001 erlittene tödliche Verkehrsunfall ein Arbeitsunfall im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) war.
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