Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. Juni 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte die Kosten für den Integrationshelfer/Schulbegleiter für das Schuljahr 2012/2013 i.H.v. 18.236,30 € zu tragen hat.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|