Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Ermittlung von Entgeltpunkten für die vom Kläger im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten streitig.
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