LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.08.2011
L 11 KR 3165/10
Fundstellen:
NZS 2012, 150
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 3347/09

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.08.2011 (L 11 KR 3165/10) - DRsp Nr. 2011/20770

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.08.2011 - Aktenzeichen L 11 KR 3165/10

DRsp Nr. 2011/20770

1. § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V findet auf Versicherungsverhältnisse, die ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V haben, keine Anwendung. 2. § 6 Abs. 5 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom 27.10.2008 verstößt gegen höherrangiges Recht und ist daher unwirksam.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Mai 2010 abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 3. August 2009, 17. November 2009 und 11. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2009 sowie der Bescheid vom 20. Dezember 2010 werden insoweit aufgehoben, als darin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 1. Juli 2009 von mehr als 138,60 €, für die Zeit ab 1. Januar 2010 von mehr als 140,53 € und für die Zeit ab 1. Januar 2011 von mehr als 145,64 € gefordert werden. Im Übrigen werden die Berufung des Klägers zurück- und seine Klage abgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren trägt die Beklagte ein Viertel. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand: