LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.05.2024
L 10 R 3332/23
Normen:
SGB VI § 43; SGG § 136 Abs. 1; SGG § 138;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 19.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 2773/20

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.05.2024 (L 10 R 3332/23) - DRsp Nr. 2024/9374

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2024 - Aktenzeichen L 10 R 3332/23

DRsp Nr. 2024/9374

1. Das Rechtsmittelgericht ist befugt, von Amts wegen in der Berufungsendentscheidung einen offenbaren Schreibfehler im Urteil des SG (falsches Entscheidungsdatum) von Amts wegen zu berichtigen und zwar auch dann, wenn das Urteil keinen Bestand hat. 2. Der Versicherte trägt die objektive Beweislast dafür, dass der Versicherungsfall der Erwerbsminderung zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals vorgelegen haben und seither ununterbrochen besteht. 3. Für die Frage des Eintritts eines Versicherungsfalls der Erwerbsminderung kommt es nicht auf bloße "Eindrücke" der erkennenden Richter vom Versicherten in Terminen an, sondern die medizinische Beurteilung richtet sich nach überdauernden funktionellen Defiziten auf Grundlage objektiv-klinischer, ärztlicher Befunde, die schlüssig und nachvollziehbar sein müssen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.10.2023 - nach Berichtigung des Rubrums hinsichtlich des Tages der mündlichen Verhandlung (19.10.2023 statt 11.10.2023) - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43; SGG § 136 Abs. 1; SGG § 138;

Tatbestand