LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.05.2024
L 5 KA 2346/22
Normen:
SGB V § 95 Abs. 9; SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BedarfsplRL § 36; BedarfsplRL § 37;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 27.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 1922/19

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.05.2024 (L 5 KA 2346/22) - DRsp Nr. 2024/9372

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2024 - Aktenzeichen L 5 KA 2346/22

DRsp Nr. 2024/9372

Strahlenschutzrechtliche Personalvorgaben begründen allein keinen Anspruch auf eine Anstellungsgenehmigung im Sonderbedarf.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27.07.2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 8), die diese selbst tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 60.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 9; SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BedarfsplRL § 36; BedarfsplRL § 37;

Tatbestand

Im Streit steht eine Anstellungsgenehmigung im Sonderbedarf.

Der Kläger ist als Facharzt für Strahlentherapie mit Sitz in F1 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er betreibt seit 01.11.2012 eine Praxis für Strahlentherapie, zunächst mit 2,0 Vollzeitstellen und einem Linearbeschleuniger.