LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.05.2024
L 5 KA 1146/23
Normen:
SGB V § 95 Abs. 2; SGB V § 103 Abs. 4a S. 3;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 10.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 1394/21

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.05.2024 (L 5 KA 1146/23) - DRsp Nr. 2024/9371

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2024 - Aktenzeichen L 5 KA 1146/23

DRsp Nr. 2024/9371

Die Nachbesetzung einer Arztstelle im MVZ setzt voraus, dass der ausscheidende Arzt und der prospektive neue Stelleninhaber derselben Arztgruppe im Sinne der Regelungen der Bedarfplanung angehören und das Tätigkeitsspektrum des neuen Angestellten dem des vorigen im Wesentlichen entspricht (Anschluss an BSG, Urteil vom 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R -; BSG, Urteil vom 02.07.2014 - B 6 KA 23/13 R -; beide in juris). An Letzterem fehlt es, wenn der prospektive neue Stelleninhaber über eine andere fachliche Qualifikation (hier Internist mit Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie) verfügt, so dass es ihm nicht erlaubt ist, die Patienten seines Vorgängers (hier Internist mit Schwerpunkt Rheumatologie) zu behandeln.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 10.11.2022 sowie der Bescheid des Beklagten vom 11.03.2021 (Beschluss vom 21.10.2020) werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 60.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 2; SGB V § 103 Abs. 4a S. 3;

Tatbestand

Im Streit steht die Nachbesetzung einer Arztstelle.