Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30.08.2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 06.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2006 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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