Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Februar 2010 abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 11. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2009 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ab 1. September 2009 in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung der Schweizer Rente zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet 3/5 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
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