Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.06.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf seine spanische Rente.
Der 1932 geborene Kläger ist bei der Beklagten im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Er hat deshalb uneingeschränkten Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung nach deutschem Recht (§§ 27 ff SGB V). Die Kosten von Heilbehandlungen und aller damit zusammenhängenden bzw. ergänzenden Leistungen trägt allein die Beklagte.
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