Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21. August 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013.
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