Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts St. vom 24. April 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (
Die im Jahre 1969 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige. In ihrem Heimatland war sie eigenen Angaben zu Folge Musikerin und politisch engagiert. Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet stellte sie gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann und dem gemeinsamen, im Jahre 1999 geborenen Sohn einen Asylantrag; zwischenzeitlich ist sie als Asylberechtigte anerkannt.
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