Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts K. vom 16. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 streitig.
Das ehemalige Versorgungsamt K. hatte unter Zugrundelegung der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. C. von 07.05.2003, in der dieser als Behinderungen ein Schulter-Arm-Syndrom und eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule berücksichtigt und den Gesamt-GdB mit 20 beurteilt hatte, mit Bescheid vom 13.05.2003 den GdB der am 20.08.1953 geborenen Klägerin mit 20 seit 10.03.2003 festgestellt. Ein erster Verschlimmerungsantrag vom April 2004 blieb erfolglos (Bescheid vom 02.09.2004, Widerspruchsbescheid vom 17.03.2005).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|