LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.03.2011
L 11 KR 2278/09
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 06.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 3997/06

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.03.2011 (L 11 KR 2278/09) - DRsp Nr. 2011/19822

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2011 - Aktenzeichen L 11 KR 2278/09

DRsp Nr. 2011/19822

Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 SGB V ist keine laufende Geldleistung iSd § 56 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB I. Die Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten bzw einer Kapitalgesellschaft, die vom Ehemann beherrscht wird, und seiner Ehefrau darf und muss davon abhängig gemacht werden, dass die Beschäftigung auch tatsächlich im vereinbarten Umfang ausgeübt worden ist (vgl BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.11.1995, NJW 1996, 833 zum Steuerrecht). Legen die Umstände des Falles ein missbräuchliches Verhalten oder eine Manipulation zu Lasten der Krankenkasse nahe, sind an den Nachweis der Tatsachen, die Versicherungspflicht begründen, strenge Anforderungen zu stellen (Anschluss an BSG, Urteil vom 04.12.1997, SozR 3-2500 § 5 Nr 37; vgl auch BSG, Urteil vom 29.09.1998 SozR 3-2500 § 5 Nr 40).

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. April 2009 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Klage- und Berufungsverfahren wird auf 28.729,36 € festgesetzt.

Tatbestand: