Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11.11.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für eine Hypnosebehandlung bei einem nicht zur vertragsärztlichen Behandlung zugelassenen Leistungserbringer.
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