Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 07.06.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes.
Die verheiratete Klägerin ist Mutter des 2008 geborenen M. Sie lebt mit M und einem weiteren leiblichen Kind, das am 2005 geboren wurde, in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland. Die Klägerin betreut und erzieht ihre Kinder.
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