LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.03.2012
L 11 EG 3954/11
Fundstellen:
DStR 2012, 13
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 07.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 EG 2201/10

LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.03.2012 (L 11 EG 3954/11) - DRsp Nr. 2012/22839

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.03.2012 - Aktenzeichen L 11 EG 3954/11

DRsp Nr. 2012/22839

1. Soweit aufgrund einer vorläufigen Leistungsbewilligung Elterngeld bezahlt wurde, sind diese Zahlungen auf die endgültig bewilligte Leistung anzurechen; zu viel gezahlte Vorschüsse sind zu erstatten.2. Zu den bei der Ermittlung des (nachgeburtlichen) Einkommens zu berücksichtigenden Einnahmen gehören auch Gewinne, die aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs erzielt werden.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 07.06.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes.

Die verheiratete Klägerin ist Mutter des 2008 geborenen M. Sie lebt mit M und einem weiteren leiblichen Kind, das am 2005 geboren wurde, in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland. Die Klägerin betreut und erzieht ihre Kinder.