Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung für die Zeit ab dem 1. Mai 2007 bis 30. September 2007 streitig.
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