Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 18. November 2010 wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. November 2010 aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Antragstellers vom 18. November 2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (
Die Beschwerde ist statthaft; ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand greift nicht ein. Insbesondere findet § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444), wonach die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint, keine Anwendung; Beschwerden gegen die Aufhebung von PKH werden schon vom Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht erfasst (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Februar 2011 - L 13 AS 2819/10 B - m.w.N. - zur Veröffentlichung vorgesehen).
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