Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.09.2012 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25.07.2012 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin 06.07.2012 wird angeordnet.
Die Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert für das Antrags- und Beschwerdeverfahren wird auf je 21.108,59 EUR
festgesetzt.
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (
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