LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.07.2012
L 11 KR 2768/12 PKH
Normen:
SGG § 67;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 2841/11

LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.07.2012 (L 11 KR 2768/12 PKH) - DRsp Nr. 2012/16202

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 2768/12 PKH

DRsp Nr. 2012/16202

Wenn der (nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene) Rechtsmittelführer einen Prozesskostenhilfeantrag verbunden mit einem Schriftsatz einreicht, der die formalen Anforderungen einer Berufungsschrift erfüllt, ist dies regelmäßig als unbedingt eingelegtes Rechtsmittel zu behandeln (vgl BGH 25.09.2007, XI ZB 6/07).

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Das Verfahren L 11 KR 2768/12 PKH wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen L 11 KR 2768/12 fortgeführt.

Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren L 11 KR 2768/12 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. E., K.-Str., H., gewährt.

Normenkette:

SGG § 67;

Gründe:

I. Dem Kläger war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.

Die am 28.06.2012 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 24.05.2012, das dem Kläger am 25.05.2012 zugestellt wurde, ist zwar nicht binnen der Monatsfrist des § 151 Abs 1 SGG eingelegt worden. Dem Kläger war jedoch entsprechend seinem unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips auch als Antrag auf Wiedereinsetzung auszulegenden Vorbringen die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu gewähren.