LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.08.2014
L 10 R 3220/14 ER-B
Fundstellen:
NZS 2014, 912
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1680/14

LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.08.2014 (L 10 R 3220/14 ER-B) - DRsp Nr. 2014/16137

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.2014 - Aktenzeichen L 10 R 3220/14 ER-B

DRsp Nr. 2014/16137

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 15.07.2014 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller im Rehabilitationszentrum E. / Ö. eine stationäre Kinderrehabilitation zu gewähren.

Der Vater des am 17.09.1997 geborenen Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin versichert (künftig: Versicherter). Beim Antragsteller wurde im Jahre 2000 eine Nierentransplantation durchgeführt, wobei in der Folge verschiedene Komplikationen auftraten (u.a. eine chronische Transplantatdysfunktion). Bereits im Jahre 2009 wurde die Antragsgegnerin vom Sozialgericht Reutlingen im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes zur Gewährung einer stationären Kinderrehabilitation im Rehabilitationszentrum E. /Ö. verpflichtet.