LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.10.2007
L 2 SO 4175/07 ER-B
Normen:
(Hilfe zum Lebensunterhalt, Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen); Welche Beteiligung an den Kosten der Heimunterbringung nach § 92a Abs. 2 SGB XII angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Neben der Dauer der erforderlichen Aufwendungen sind die besonderen Belastungen des Leistungsberechtigtenund auch die bisherige Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen (Ehe-)Partners sowie der im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung] ;
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) - S 4 SO 2829/07 ER - 01.08.2007,

LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.10.2007 (L 2 SO 4175/07 ER-B) - DRsp Nr. 2007/19894

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2007 - Aktenzeichen L 2 SO 4175/07 ER-B

DRsp Nr. 2007/19894

Normenkette:

(Hilfe zum Lebensunterhalt, Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen); Welche Beteiligung an den Kosten der Heimunterbringung nach § 92a Abs. 2 SGB XII angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Neben der Dauer der erforderlichen Aufwendungen sind die besonderen Belastungen des Leistungsberechtigtenund auch die bisherige Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen (Ehe-)Partners sowie der im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung] ;
Vorinstanz: SG Freiburg (Breisgau) - S 4 SO 2829/07 ER - 01.08.2007,