Auf die Erinnerung des Antragstellers werden die Gerichtskosten im Verfahren L 9 SV 1509/10 ER-B auf 50 € festgesetzt.
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Erhebung von Gerichtskosten im Verfahren L 9 SV 1509/10 ER-B.
Der Antragsteller begehrte vor dem Sozialgericht Stuttgart (
Mit Schreiben vom 8. April 2011 hat die Kostenbeamtin die Gerichtsgebühren nach
Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 30. April 2011 eingelegte Erinnerung des Klägers, mit welcher er eine Zahlung der Gebühren zurückweist.
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