LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.04.2011
L 6 U 1964/10
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 4369/07

LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.04.2011 (L 6 U 1964/10) - DRsp Nr. 2012/4402

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.2011 - Aktenzeichen L 6 U 1964/10

DRsp Nr. 2012/4402

Der schmerzbedingte Nichteinsatz der Finger ist in der Funktionseinschränkung einer Amputation gleichzustellen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vom Hundert (v. H.) streitig.