Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 07.07.2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I.
Die Beklagte wendet sich gegen einen Teil eines Berichtigungsbeschlusses.
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