Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Feststellung des Nachteilsausgleiches RF hat.
Der am _____1961 geborene Kläger leidet hauptsächlich an einem frühkindlichen Hirnschaden.
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