LAG Chemnitz - Urteil vom 16.01.2008
9 Sa 269/07
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; BBiG § 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3822/06

Lohnwucher im Ausbildungsverhältnis; unbegründete Vergütungsklage eines Auszubildenden bei angemessener Vergütung der Mehrarbeit

LAG Chemnitz, Urteil vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 269/07

DRsp Nr. 2010/7484

Lohnwucher im Ausbildungsverhältnis; unbegründete Vergütungsklage eines Auszubildenden bei angemessener Vergütung der Mehrarbeit

1. § 612 BGB setzt das Bestehen eines Dienstvertrages nach Maßgabe des § 611 BGB (Arbeitsvertrag) voraus; daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien lediglich ein Berufsausbildungsverhältnis bestanden hat. 2. Das Zubereiten von Speisen und das Zubereiten von kalten Büfetts gehört nach § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch/zur Köchin vom 13.02.1998 (BGBl. I S. 364) zur Ausbildung. 3. Lohnwucher im Ausbildungsverhältnis liegt nicht vor, wenn die (ohne Vereinbarung) gezahlte Überstundenvergütung in Höhe von 2,77 EUR dem gesetzlichen Maßstab der Angemessenheit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG genügt. 4. Die Ausbildungsvergütung ist kein Entgelt für geleistete Arbeit; im Gegenseitigkeitsverhältnis des Ausbildungsverhältnisses steht die Bereitschaft des Auszubildenden, sich ausbilden zu lassen, und die Bereitschaft der Ausbilderin, auszubilden, so dass die Ausbildungsvergütung eher eine Art Unterhaltsbeitrag darstellt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 28.03.2007 - 7 Ca 3822/06 - wird auf Kosten des Klägers

z u r ü c k g e w i e s e n .

Revision ist nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; BBiG § 17 Abs. 3;

Tatbestand: