LAG Chemnitz - Urteil vom 10.01.2007
2 Sa 695/05
Normen:
GG Art 7 Abs. 4; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; SächsFrTrSchulG § 5 Abs. 3 Nr. 2; SächsFrTrSchulG § 15 Abs. 2 S. 1; BAT-O § 70 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 01.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7021/05

Lohnwucher an privaten Ersatzschulen; unbegründete Klage eines Lehrers bei unsubstantiierten Darlegungen zur Mischfinanzierung

LAG Chemnitz, Urteil vom 10.01.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 695/05

DRsp Nr. 2010/7476

Lohnwucher an privaten Ersatzschulen; unbegründete Klage eines Lehrers bei unsubstantiierten Darlegungen zur Mischfinanzierung

1. Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit der Vergütung angestellter Lehrkräfte an anerkannten privaten Ersatzschulen sind die verfassungsrechtlichen Wertungen des Art. 7 Abs. 4 GG und die dieses Grundrecht ausfüllenden landesrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen. 2. Der Freistaat Sachsen gewährt berufsbildenden Schulen in freier Trägerschaft nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG einen Zuschuss von (lediglich) bis zu 80 %, der die für den laufenden Betrieb erforderlichen Personal- und Sachkosten entsprechender öffentlicher Schulen (unter Anrechnung eines sozial zumutbaren Schulgeldes) umfasst; eine Mindestvergütung von 75 % wird in § 5 Abs. 3 Nr. 2 SächsFrTrSchulG nicht festgelegt. 3. Macht ein Lehrer Lohnwucher geltend, wirkt sich eine teilweise Finanzierung durch die Arbeitsverwaltung zu seinen Lasten aus, wenn sich aus seinen Darlegungen nicht ergibt, in welchem Umfang sein Einsatz in welcher vom Freistaat Sachsen finanzierten Schule oder in welchem vom Freistaat Sachsen bezuschussten Schulteil erfolgt ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 01.06.2005 - 7 Ca 7021/05 - wird auf Kosten des Klägers

z u r ü c k g e w i e s e n.

Revisionszulassung: keine.

Normenkette:

GG Art 7 Abs. 4; BGB § Abs. ;