BAG - Urteil vom 21.09.1995
6 AZR 19/95
Normen:
BMT-G II § 28, § 23, § 25, § 67 Nr. 24;
Fundstellen:
BB 1996, 332
NZA 1996, 1282
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 23. März 1994 Neumünster - 2d Ca 1747/93 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 10. November 1994 Schleswig-Holstein - 4 Sa 237/94 -,

Lohnstandssicherung im öffentlichen Dienst

BAG, Urteil vom 21.09.1995 - Aktenzeichen 6 AZR 19/95

DRsp Nr. 1996/3599

Lohnstandssicherung im öffentlichen Dienst

»Ein Akkordmehrverdienst ist als solcher nicht von der Lohnstandssicherung nach § 28 Abs. 1 BMT-G II erfaßt.«

Normenkette:

BMT-G II § 28, § 23, § 25, § 67 Nr. 24;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Sicherung des Lohnstandes des Klägers.

Der Kläger war seit dem 1. April 1968 bei der Gemeinde G und ist seit dem 1. Januar 1970 bei der Beklagten, der Rechtsnachfolgerin der genannten Gemeinde, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) Anwendung. Bei der Beklagten war der Kläger zunächst als Müllwerker eingesetzt. Er erhielt Akkordlohn auf der Grundlage der Dienstvereinbarung über Akkordlöhne für die Arbeiter der Müllabfuhr der Stadt N vom 10. Januar 1974 in der mit Wirkung zum 1. Februar 1978 geänderten Fassung (fortan: Dienstvereinbarung). Darin ist u. a. bestimmt:

" § 1 Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt für die Arbeiter der Müllabfuhr einschl. Sperrgutabfuhr der Stadt N, die unter den BMT-G II fallen und durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag nach dieser Dienstvereinbarung in ihrer jeweils geltenden Fassung beschäftigt und entlohnt werden. Die Nebenabrede kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Wochenschluß gekündigt werden.

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§ 5 Akkordlohn