MTB II § 21 Abs. 1, § 22; ÄndTV § 7 Ziff. 3 (Änderungstarifvertrages Nr. 14 vom 22. März 1991 zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTB II), Lohngruppen 4 a und 5 a dieses Lohngruppenverzeichnisses;
Fundstellen:
NZA 1995, 860
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 02.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 360/92
ArbG Bremen, vom 07.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2042/92
Lohnstandssicherung bei Leistungsminderung
BAG, Urteil vom 23.11.1994 - Aktenzeichen 4 AZR 883/93
DRsp Nr. 1995/3158
Lohnstandssicherung bei Leistungsminderung
»1. Die Lohnstandssicherung nach § 37 MTB II beschränkt sich auf den Unterschiedsbetrag zwischen der "bisherigen" und der "neuen" Lohngruppe.2. Ein aus Gesundheitsgründen von der Lohngruppe 5 in die Lohngruppe 4 zurückgereihter Arbeiter, der ab 1. Oktober 1990 in die Lohngruppe 4 a aufsteigt, kann daher als Lohnsicherungszulage nach § 37 MTB II lediglich den Unterschiedsbetrag zur Lohngruppe 5, nicht hingegen den zu der am 1. Oktober 1990 neu geschaffenen Lohngruppe 5 a verlangen.3. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Übergangsregelung des § 7 Ziff. 3 ÄndTV Nr. 14 vom 22. März 1991, der keine Neueinreihung des Arbeiters für einen vor dem 1. Oktober 1990 liegenden Zeitpunkt vorsieht.«Hinweise des Senats:Zur Berechnung der Lohnsicherungszulage nach der entsprechenden Vorschrift des § 28 BMT-G II wird auf das Urteil des Senats vom 16. Juli 1975 - 4 AZR 433/74 - AP Nr. 1 zu § 28 BMT-G II und das des Sechsten Senats vom 2. April 1992 - 6 AZR 610/90 - AP Nr. 4 zu § 28 BMT-G II verwiesen.
Normenkette:
MTB II § 21 Abs. 1, § 22; ÄndTV § 7 Ziff. 3 (Änderungstarifvertrages Nr. 14 vom 22. März 1991 zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTB II), Lohngruppen 4 a und 5 a dieses Lohngruppenverzeichnisses;
Tatbestand:
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