Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Lohnfortzahlung aus übergegangenem Recht (§ 115 SGB X) schuldet.
Der bei der Klägerin gegen Krankheit versicherte Heizungsmonteur G. (im folgenden: der Versicherte) und die Beklagte schlossen am 18.06.1985 einen Arbeitsvertrag, wonach der Versicherte als Heizungsmonteur eingestellt wurde. Unter I. des Vertrages heißt es:
"Das Arbeitsverhältnis beginnt am 18.06.1985 und ist vorerst befristet bis zum 15.07.1985."
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