LAG Hamm - Vorlagebeschluss vom 13.04.1992
4 Sa 83/92
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 ; LFZG § 3 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
AiB 1992, 662
LAGE § 3 LohnFG Nr. 13
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 2 Ca 843/91 - 05.12.91,

Lohnfortzahlung: unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten - Vereinbarkeit mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG Hamm, Vorlagebeschluss vom 13.04.1992 - Aktenzeichen 4 Sa 83/92

DRsp Nr. 2001/14520

Lohnfortzahlung: unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten - Vereinbarkeit mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Dient eine vom Arbeitgeber zur Personalakte genommene Abmahnung lediglich der Kündigungsvorbereitung für den Wiederholungsfall, dann ist der Arbeitnehmer durch sein Gegendarstellungsrecht hinreichend geschützt. Für eine Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte fehlt in einem solchen Falle das Rechtsschutzbedürfnis. 2. Streiten die Parteien dagegen über die Reichweite des Direktionsrechts des Arbeitgebers oder über die Rechtswirksamkeit einer gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitnehmers, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Entfernung der Abmahnung zu bejahen. Die Frage der Verpflichtung des Arbeitnehmers, sein bisheriges, beanstandetes Tun ändern zu müssen oder nicht, kann nicht erst im Kündigungsschutzprozess geklärt werden. 3. Der fristgebundenen Nachweispflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LFZG kommt allein eine Disziplinierungsfunktion zu Lasten der Arbeiter zu, ohne dass ersichtlich wäre, warum Angestellte davon ausgenommen sind. Solange die Nachweispflicht nicht für beide Gruppen gilt, werden Arbeiter ohne einen hinreichenden sachlichen Grund gegenüber Angestellten benachteiligt, weil ihnen eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine Kündigung droht.