BAG - Urteil vom 15.02.1995
7 AZR 670/94
Normen:
BetrVG (1972) § 37 Abs. 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 106 zu § 37 BetrVG 1972
BB 1995, 1906
DRsp VI(642)275a
EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 125
NZA 1995, 1036
SAE 1996, 415
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 22.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 88/93
ArbG Hamburg, vom 15.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 21/93

Lohnfortzahlung für Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung

BAG, Urteil vom 15.02.1995 - Aktenzeichen 7 AZR 670/94

DRsp Nr. 1995/6212

Lohnfortzahlung für Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung

»Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung "Schriftliche Kommunikation im Betrieb" ist nur dann als erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen, wenn dargelegt wird, warum der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben ohne eine solche Schulung gerade des entsandten Betriebsratsmitglieds nicht sachgerecht wahrnehmen kann.«

Normenkette:

BetrVG (1972) § 37 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die klagende Gewerkschaft macht aus abgetretenem Recht Vergütungsfortzahlungsansprüche zweier Betriebsratsmitglieder für einen Zeitraum geltend, in dem diese an einer von der Klägerin durchgeführten Bildungsveranstaltung teilgenommen haben.

Die Beklagte ist ein Großunternehmen der Elektroindustrie. Am 19. März 1992 beschloß der Betriebsrat ihrer Hamburger Zweigniederlassung die Teilnahme seiner beiden Mitglieder Birgit S und Rüdiger S an einem Bildungsseminar zum Thema "Schriftliche Kommunikation im Betrieb" in der Zeit vom 6. bis zum 10. April 1992 in H und teilte dies der Beklagten mit. Die Beklagte erwiderte, sie sei hiermit nicht einverstanden; der Betriebsrat hielt jedoch an seinem Beschluß fest. Die beiden entsandten Betriebsratsmitglieder gehörten - ebenso wie zwei weitere Betriebsratsmitglieder - der Redaktion der Betriebszeitung "S" an.