BAG - Urteil vom 16.08.1990
8 AZR 654/88
Normen:
AWbG § 7, § 9 Satz 1 lit. a, d, § 1, § 2, § 5 Abs. 3, 4 ; WbG § 2 Abs. 4 Satz 1; ZPO § 286, § 561 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BAGE 65, 352
BB 1990, 2272
BB 1991, 346
DB 1990, 2325
DRsp VI(608)208e
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 15.07.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 991/87
LAG Hamm, vom 12.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1764/87

Lohnfortzahlung bei Arbeitnehmerweiterbildung

BAG, Urteil vom 16.08.1990 - Aktenzeichen 8 AZR 654/88

DRsp Nr. 1992/5879

Lohnfortzahlung bei Arbeitnehmerweiterbildung

» Kommt für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 7, AWbG darauf an ob eine Bildungsveranstaltung gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WbG (für jedermann zugänglich) durchgeführt worden ist, so hat der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, daß die Veranstaltung mindestens dem im § 2 AWbG genannten Personenkreis (Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Personen) zugänglich war.«

Normenkette:

AWbG § 7, § 9 Satz 1 lit. a, d, § 1, § 2, § 5 Abs. 3, 4 ; WbG § 2 Abs. 4 Satz 1; ZPO § 286, § 561 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit 1981 bei der Beklagten als Arbeitnehmerin beschäftigt. In der Zeit vom 23. Februar bis zum 27. Februar 1987 nahm die Klägerin an dem Seminar "Funktionsträger I" teil, das im "Institut für Arbeitnehmerbildung Heinrich Hansen" in L (im folgenden: Institut) stattfand.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe für die Dauer des Seminars Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslohns in unstreitiger Höhe. Dies ergebe sich aus § 7 des Gesetzes zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) - vom 6. November 1984 (GV NW S. 678).

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 560,-- DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.