LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.01.2007
11 Sa 639/06
Normen:
BGB § 305c Abs. 2 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 558/06

Lohnerhöhung aufgrund zeitdynamischer Verweisung - Auslegung unklarer Vertragsklausel

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 639/06

DRsp Nr. 2007/18044

Lohnerhöhung aufgrund zeitdynamischer Verweisung - Auslegung unklarer Vertragsklausel

1. Die Formulierung "der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung: ..." mit Benennung einer Vergütungsgruppe, eines Ortszuschlages und einer allgemeinen Zulage, wohinter mit dem Gleichheitszeichen (=) sodann DM-Beträge aufgezeigt werden, kann zum einen bedeuten, dass eine bestimmte Entgeltgruppe nach dem BAT gemeint ist und lediglich die derzeitigen Beträge nach dieser Entgeltgruppe der Arbeitnehmerin mitgeteilt werden sollen; gemeint sein kann aber auch die Festschreibung der in DM-Beträgen genannten Zahlen als Vergütung, verbunden mit dem bloßen Hinweis, wie sich diese Beträge nach den Vergütungsgruppen des BAT zusammensetzen. 2. Eine derartige arbeitsvertragliche Regelung ist nicht eindeutig und begegnet auch nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbaren Zweifeln; diese gehen gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der Arbeitgeberin, so dass grundsätzlich von einer zeitdynamischen Verweisung auszugehen ist.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand: