BSG - Beschluss vom 30.06.2015
B 1 KR 30/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 05.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 241/13
SG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 110/12

LiposuktionsbehandlungUneingeschränkte Geltung des QualitätsgebotsAllgemein anerkannter Stand der medizinischen ErkenntnisseAusreichende Zahl von Behandlungsfällen

BSG, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 30/15 B

DRsp Nr. 2015/13286

Liposuktionsbehandlung Uneingeschränkte Geltung des Qualitätsgebots Allgemein anerkannter Stand der medizinischen Erkenntnisse Ausreichende Zahl von Behandlungsfällen

1. Der 3. Senats des BSG hat bereits entscheiden, dass § 137c SGB V die uneingeschränkte Geltung des Qualitätsgebots auch im stationären Bereich nicht außer Kraft setzt. 2. Es ist in ständiger Rechtsprechung des BSG vertretene Auffassung, dass den Qualitätskriterien des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V, der bestimmt, dass die Leistungen der Krankenversicherung nach Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen haben, eine Behandlung nur entspricht, wenn die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute (Ärzte, Wissenschaftler) die Behandlungsmethode befürwortet und von einzelnen, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, über die Zweckmäßigkeit der Therapie Konsens besteht. 3. Dieses setzt im Regelfall voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können; der Erfolg muss sich aus wissenschaftlich einwandfrei durchgeführten Studien über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der Methode ablesen lassen.