BSG - Beschluss vom 06.07.2015
B 1 KR 22/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGB V § 135 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 2980/14
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 2440/13

Liposuktion zur Behandlung eines LipödemsÜbernahme von Tatsachenvortrag durch das BerufungsgerichtLeistungspflicht der KrankenkasseVerbot mit Erlaubnisvorbehalt

BSG, Beschluss vom 06.07.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 22/15 B

DRsp Nr. 2015/13262

Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems Übernahme von Tatsachenvortrag durch das Berufungsgericht Leistungspflicht der Krankenkasse Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

1. Der Vorwurf, das LSG sei einem Tatsachenvortrag nicht gefolgt, zeigt keinen Verfahrensmangel auf. 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet keinen Anspruch auf Übernahme des von einem Beteiligten behaupteten Tatsachenvortrags oder des von ihm vertretenen Rechtsstandpunkts. 3. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann - ohne dass eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche verlaufende oder eine vergleichbare Erkrankung vorliegt - eine Leistungspflicht der KK ungeachtet des in § 135 Abs. 1 SGB V aufgestellten Verbots mit Erlaubnisvorbehalt dann bestehen, wenn die fehlende Anerkennung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode darauf zurückzuführen ist, dass das Verfahren vor dem GBA trotz Erfüllung der für eine Überprüfung notwendigen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen nicht oder nicht zeitgerecht durchgeführt wurde.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGB V § 135 Abs. 1;

Gründe:

I