Die Parteien streiten sich zuletzt in der Berufungsinstanz nur noch darüber, ob der Beklagte dem Kläger die tatsächliche Einsatzzeit in der Feuerwehrleitstelle in B die bei einer 12-Stunden-Schicht über 8 Stunden hinaus ging, mit Überstundenvergütung zu bezahlen hat. Dabei geht es um den Zeitraum vom 08.03.1985 bis 31.12.1986.
Soweit der Kläger daneben für 1985 und 1986 Dienstbefreiung für an Wochenfeiertagen erbrachte Arbeit vom Beklagten gerichtlich geltend gemacht hatte, hat er diesbezüglich im Berufungstermin am 22.04.1988 seine Klage zurückgenommen.
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