BAG - Beschluß vom 22.02.1994
7 ABR 32/93
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
RzK I 4b Nr. 7
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 19 TaBV 226/92
ArbG Essen, vom 22.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 (6) BV 91/90

Leitende Angestellte, Ressortleiter einer Tageszeitung

BAG, Beschluß vom 22.02.1994 - Aktenzeichen 7 ABR 32/93

DRsp Nr. 1999/8272

Leitende Angestellte, Ressortleiter einer Tageszeitung

1. Es hängt von den konkreten Organisationsformen, Kompetenzverteilungen und Einflußmöglichkeiten ab, ob Ressortleiter als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG anzusehen sind. 2. § 5 Abs. 4 BetrVG enthält weder Regelbeispiele oder eine authentische Interpretation zu § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG noch widerlegliche oder unwiderlegliche Vermutungstatbestände, sondern gibt lediglich eine Entscheidungshilfe, wenn bei der Sachverhaltswürdigung Zweifel bleiben, es sich also um einen Grenzfall handelt, bei dem sowohl eine Einordnung des Angestellten als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG als auch eine Einordnung als leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG vertretbar erscheint.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Ressortleiter J. (Beteiligter zu 3) leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist.